Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 73

§ 73 – Vergleichsbewertung

Bei der Vergleichsbewertung werden für jeden Kalendermonat Entgeltpunkte in der Höhe zugrunde gelegt, die sich ergibt, wenn die Summe der Entgeltpunkte aus der Grundbewertung ohne Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten, normal normal Berücksichtigungszeiten, die auch beitragsfreie Zeiten sind, und normal normal Beitragszeiten oder Berücksichtigungszeiten, in denen eine Rente aus eigener Versicherung bezogen worden ist, normal normal normal arabic durch die Anzahl der belegungsfähigen Monate geteilt wird; bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden außerdem Entgeltpunkte für die letzten vier Jahre bis zum Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht berücksichtigt, wenn sich dadurch ein höherer Wert aus der Vergleichsbewertung ergibt. Dabei sind von den belegungsfähigen Monaten aus der Grundbewertung die bei der Vergleichsbewertung außer Betracht gebliebenen Kalendermonate mit Entgeltpunkten abzusetzen.

Kurz erklärt

  • Bei der Vergleichsbewertung werden Entgeltpunkte für jeden Kalendermonat ermittelt.
  • Die Entgeltpunkte basieren auf der Grundbewertung, jedoch ohne bestimmte beitragsgeminderte Zeiten.
  • Normal Berücksichtigungszeiten und beitragsfreie Zeiten werden ebenfalls nicht einbezogen.
  • Für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden die letzten vier Jahre vor der Minderung nicht berücksichtigt, wenn dies zu einem höheren Wert führt.
  • Monate, die in der Vergleichsbewertung nicht berücksichtigt werden, werden von der Gesamtzahl der belegungsfähigen Monate abgezogen.